Wie viel Geld hat eure Familie im Monat zur Verfügung, je nachdem, wie viel ihr brutto verdient?
Der Rechner zählt Lohn, Kindergeld, Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Bildung und Teilhabe und Pflegegeld zusammen.
Unverbindliche Modellrechnung. Die Werte sind grobe Schätzungen auf Basis vereinfachter Annahmen
(siehe Annahmen), Rechtsstand . Sie ersetzen keine Beratung und keinen Bescheid.
Verbindlich entscheiden nur Jobcenter, Wohngeldstelle und Familienkasse. Alle Berechnungen laufen nur in deinem Browser, es werden keine Eingaben übertragen.
Eure Situation
€/Monat, inkl. Nebenkosten
€/Monat, inkl. Warmwasser
Kinder
Familienform
Wer verdient wie viel?
Aufteilung des Haushaltsbruttos zwischen beiden Elternteilen (verheiratet, gemeinsam veranlagt).
Unterhaltsvorschuss 2026: 227 € (0–5 J.), 299 € (6–11 J.), 394 € (12–17 J.) je Kind. Mindestunterhalt nach Abzug des halben Kindergelds: 356,50 / 428,50 / 523,50 €.
€/Monat, tatsächlich gezahlt
Weitere Werte anpassen
Zählt beim Bildungspaket als kostenloses Mittagessen (ca. 70 €/Monat je Kind). Kita- und Ganztagskinder sind immer eingerechnet.
Euer Beitrag ohne Befreiung, €/Monat je Kind:
€ brutto/Monat
Wenn du das Häkchen setzt, merkt sich dein Browser deine Eingaben (Bundesland, Wohnort, Miete, Heizkosten, Alter, Betreuung und ggf. Pflegegrad/GdB der Kinder,
Aufteilung, Kita-Beiträge) im lokalen Speicher dieses Geräts (localStorage). Beim nächsten Besuch sind sie dann schon eingetragen.
Die Daten verlassen dein Gerät nicht und werden nicht an den Server geschickt, anders als ein Cookie.
Entfernst du das Häkchen, werden die gespeicherten Werte sofort gelöscht. Ohne Häkchen wird nichts gespeichert.
Der Link enthält deine Eingaben hinter dem #-Zeichen. Dieser Teil wird beim Aufruf nicht an den Server übertragen.
Bitte zuerst Bundesland und Wohnort auswählen. Bis dahin zeigt das Diagramm nur ein Beispiel (Leipzig, zwei Kinder).
Was im Monat zur Verfügung steht
Was von 100 € mehr brutto übrig bleibt
Anteil eines zusätzlich verdienten Euros, der nach Abgaben und wegfallenden Leistungen tatsächlich mehr im Portemonnaie ist.
Werte unter 0 % heißen: Wer hier mehr verdient, hat am Ende weniger.
Alle Werte als Tabelle
Annahmen und Festlegungen
Der Rechner soll eine schnelle Einschätzung geben, keine centgenaue Berechnung. Deshalb gilt:
Haushalt
Elternpaar (verheiratet oder ohne Trauschein) oder alleinerziehender Elternteil mit 1 bis 4 minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung.
Paare ohne Trauschein: Bei Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und Kita-Beiträgen wie Verheiratete (Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushalt). Steuerlich jeder einzeln nach Grundtarif, kein Entlastungsbetrag; Kinderfreibeträge, Betreuungskosten und Pauschbeträge der Kinder je zur Hälfte. Es wird angenommen, dass beide die Eltern aller Kinder sind.
Einkommen nur aus nichtselbstständiger Arbeit. Kein Unterhalt, keine Renten, kein Elterngeld, kein Arbeitslosengeld I.
Kein Vermögen über den Schonvermögensgrenzen.
Die Kinder haben kein eigenes Einkommen.
Steuern und Abgaben
Einkommensteuer als Jahressteuer bei Zusammenveranlagung (Splitting), gleichmäßig auf 12 Monate verteilt. Die Steuerklassenwahl verschiebt nur den Zeitpunkt, nicht die Höhe.
Abzüge: Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgeaufwendungen, 80 % der Kita-Beiträge, Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag. Günstigerprüfung Kindergeld/Kinderfreibetrag.
Keine Kirchensteuer, kein Solidaritätszuschlag (fällt bei Familien erst bei sehr hohen Einkommen an).
Gesetzlich krankenversichert mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9 %. Pflegeversicherung mit Kinderabschlag; in Sachsen zahlen Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr (Buß- und Bettag).
Bis 603 € pro Person: Minijob ohne Abgaben (befreit von der Rentenversicherungspflicht). 603 bis 2.000 €: Midijob mit reduzierten Beiträgen.
Leistungen
Miete und Heizkosten gelten als angemessen und werden beim Grundsicherungsgeld voll übernommen. In der Realität setzt jeder Landkreis eigene Obergrenzen.
Grundsicherungsgeld oder Wohngeld + Kinderzuschlag: Es wird geprüft, ob Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen mit dem Einkommen den Bedarf decken (dann haben sie Vorrang), sonst gibt es Grundsicherungsgeld. Die 100-€-Sonderregel beim Kinderzuschlag bleibt außen vor.
Wohngeld nach Mietenstufe des Wohnorts (alle Bundesländer). Gemeinden unter 10.000 Einwohnern haben die Mietenstufe ihres Kreises.
Bildung und Teilhabe als Euro-Wert: 15 € Teilhabe (ab 3 Jahren), Schulbedarf 195 €/Jahr für Schulkinder, kostenloses Mittagessen (ca. 70 €/Monat) für Kita- und Ganztagskinder, für andere Schulkinder nur, wenn unter „Weitere Werte“ angehakt, Ausflüge (ca. 5 €/Monat). Gibt es bei Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
Betreuung je Kind: standardmäßig Kita ab 2 Jahren, Schule ab 6 Jahren, Hort bzw. OGS von 6 bis 10 Jahren, je Kind änderbar.
Elternbeiträge als Kosten, befreit bei Grundsicherungsgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
Reihenfolge: Tabelle der Stadt → Tabelle des Kreisjugendamts (Näherung für kreisangehörige Gemeinden) → Schätzwert des Landes. Darauf werden die Landesregeln angewendet
(z. B. beitragsfreie Kita-Jahre, bayerischer Zuschuss) und die Geschwisterregel der Satzung. Eigene Beiträge lassen sich unter „Weitere Werte“ eintragen.
Hinterlegte Tabellen: NRW fast vollständig (rund 140 Jugendämter, ausgelesen aus den Satzungen über kitaskosten.de, Stichproben geprüft; teils Stand Kitajahr 2025/26),
dazu München, Nürnberg, Stuttgart, Frankfurt, Leipzig, Dresden sowie einzelne Städte und Kreise in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Bremerhaven.
Einkommen für die Staffel meist Brutto minus Werbungskosten minus anerkannte Betreuungskosten, in Brandenburg und Hamburg das Haushaltsnetto.
Ermäßigungen für Inhaber von Familien- oder Sozialpässen sind nicht berücksichtigt.
Private Beiträge für Kita und Hort/OGS (Träger, Förderverein, Verpflegung) werden immer voll abgezogen und zählen steuerlich als Kinderbetreuungskosten. Eine Befreiung bei Leistungsbezug gilt dafür nicht. Schulgeld für Privatschulen ist nicht abgebildet: Davon sind nur 30 % als Sonderausgabe absetzbar, und keine Leistung erstattet es.
Einmalige oder befristete Leistungen (Elterngeld, sächsisches Landeserziehungsgeld, Klassenfahrten im Einzelnen) sind nicht enthalten, weil es um ein dauerhaftes Lebensmodell geht.
Sozialpässe, Sozialtickets, Rundfunkbeitragsbefreiung und Ähnliches sind nicht eingerechnet.
Alleinerziehende
Steuer nach Grundtarif (Steuerklasse II) mit Entlastungsbetrag 4.260 € plus 240 € je weiterem Kind. Zahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, werden die vollen Kinderfreibeträge angesetzt, sonst die Hälfte.
Grundsicherungsgeld: Regelbedarf 563 € plus Mehrbedarf für Alleinerziehende (36 % bei einem Kind unter 7 oder 2–3 Kindern unter 16, sonst 12 % je Kind, höchstens 60 %).
Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss ist Einkommen der Kinder: Er mindert Grundsicherungsgeld voll, den Kinderzuschlag des Kindes um 45 % und zählt beim Wohngeld und bei einkommensabhängigen Kita-Beiträgen mit. Unterhaltsvorschuss für 12- bis 17-Jährige nur ab 600 € brutto oder ohne Grundsicherungsgeld.
Kinderzuschlag ab 600 € brutto; Wohngeld mit Freibetrag 1.320 €/Jahr für Alleinerziehende. Kita-Ermäßigungen für Alleinerziehende sind nur dort berücksichtigt, wo die Tabelle sie enthält (z. B. Leipzig, Dresden).
Unterhalt für den Elternteil selbst und Umgangskosten sind nicht berücksichtigt.
Behinderung und Pflege
Pflegegrad (1–5, Pflegekasse): Pflegegeld ab Pflegegrad 2 bei Pflege zu Hause durch die Eltern. Es wird bei keiner Leistung als Einkommen angerechnet. Der Entlastungsbetrag (131 €) ist eine Kostenerstattung und daher nicht eingerechnet.
GdB (Grad der Behinderung, 20–100, Versorgungsamt): Behinderten-Pauschbetrag in der Steuer, übertragen auf die Eltern. Ab GdB 100, oder ab GdB 50 mit Pflegegrad: 1.800 € Freibetrag im Jahr beim Wohngeld.
Merkzeichen H oder Bl (hilflos/blind): höherer Pauschbetrag (7.400 €) und Pflege-Pauschbetrag 1.800 €.
Mehrbedarf von 35 % im Grundsicherungsgeld ab 15 Jahren nur, wenn Eingliederungshilfe (z. B. Schulbegleitung) angekreuzt ist.
Was der Rechner nicht abbildet
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und erwerbsfähig ist, muss zumutbare Arbeit annehmen. Bewusst weniger zu arbeiten kann zu Leistungskürzungen führen. Ausnahmen gelten u. a. bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren oder der Pflege von Angehörigen.
Einkommensschwankungen, Bewilligungszeiträume, Nachzahlungen und Rückforderungen.
Quellen: EStG §§ 32, 32a, 33b, 66; SGB II §§ 11b, 20, 21, 23, 28; WoGG §§ 12, 16, 17, 19 mit Anlagen 1–3; WoGV (Mietenstufen); BKGG §§ 6a, 6b;
15. Existenzminimumbericht (BT-Drs. 20/13550); SV-Rechengrößen 2026; SGB XI § 37; SGB VIII § 90; Elternbeitragssatzungen der jeweiligen Städte und Kreise (siehe Hinweis unter dem Diagramm); KiBiz NRW, KitaG Brandenburg, KiföG M-V, KiTaG RLP, KiTaG SH, BayKiBiG; Destatis Gemeindeverzeichnis (Kreiszuordnung).